Für einen großen Teil der über 18.000 „frei Mitarbeitenden” im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, aber auch für jene in Kultureinrichtungen des Bundes, ist der jüngst vorgelegte Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zur Neuregelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes eine Enttäuschung.
Denn in dem Entwurf wird darauf verzichtet, arbeitnehmerähnliche Personen endlich in den Geltungsbereich des Gesetzes zu nehmen, um so den vielen prekär und unsicher Beschäftigten zu mehr Rechten zu verhelfen. Immer häufiger setzen Rundfunkanstalten und Kulturbetriebe auf Leistungen von angeblich frei Mitarbeitenden, um ihre dauernden Aufgaben zu erfüllen. Sie arbeiten meist entweder auf Basis von einzelnen Werkverträgen oder als Tagelöhner („unständig Beschäftigte”) in arbeitsrechtlich problematischen
Konstellationen. Dort, wo das Bundespersonalvertretungsrecht gilt (NDR, MDR, RBB, Deutschlandradio, Deutsche Welle), haben sie keine gesetzlich verankerte Interessensvertretung mit ausreichenden Mitwirkungsrechten, weil das uralte Gesetz aus den 1970er Jahren sie explizit ausschließt.
Zwar haben einige der betroffenen Rundfunksender Freienvertretungen zugelassen oder eingerichtet, die aber haben keine echten Mitbestimmungsrechte. „Der Bund sollte sich an den vielen Landespersonalvertretungsgesetzen orientieren, die arbeitnehmerähnliche Personen z.B. im WDR, dem SWR oder dem ZDF mit fest angestellten Arbeitnehmenden nahezu gleich stellen”, fordert Anja Arp, freie Personalrätin im WDR und Mitglied des ARD-Freienrates. „Schon der Glaubwürdigkeit des Bundes und der Rundfunkanstalten wegen muss das Bundespersonalvertretungsgesetz auch für frei Mitarbeitende gelten”, betont Arp. Denn wie soll der Bund etwas gegen fadenscheinige Werkverträge unternehmen und wie wollen die Sender unbefangen über windige Arbeitsverhältnisse berichten, wenn sie selbst prekäre Arbeitsbedingungen zulassen und darüber hinaus auch noch eine wirksame
Vertretung der betroffenen Mitarbeitenden verhindern?
Der ARD-Freienrat fordert das Bundesinnenministerium auf, sich der berechtigten Interessen der frei Mitarbeitenden anzunehmen und die sogenannten arbeitnehmerähnlichen Personen sowie auf Produktionsdauer Beschäftigte ohne Abstriche in den Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes aufzunehmen.