Auch die Kabinetts-Fassung eines Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes bringt für die schätzungsweise sieben- bis achttausend arbeitnehmerähnlichen Personen bei den Rundfunkanstalten, die unter das Bundespersonalvertretungsgesetz fallen (Deutschlandradio, Deutsche Welle, NDR, MDR, rbb), keine Klarheit und auch keine belastbaren Mitwirkungs- und Mitspracherechte, so wie es sonst für Beschäftigte in öffentlichen Unternehmen unbestritten ist.
Zwar werden in dem Gesetzentwurf auch arbeitnehmerähnliche Personen grundsätzlich von den Bestimmungen für die Deutsche Welle (§ 116 Abs. 4) umfasst. Doch die auf dem Fuße folgenden Einschränkungen im gleichen Absatz (Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3) schließen den potentiell größten Teil der arbeitnehmerähnlichen Personen gleich wieder aus. Denn zum einen fehlt eine klare Definition, was unter „maßgeblich an der Programmgestaltung beteiligt“ zu verstehen ist. Zum anderen werden auch freie Mitarbeitende ausgeklammert, die auf Produktionsdauer beschäftigt werden. Sie aber bedürfen genauso wie arbeitnehmerähnliche Personen Personalvertretungsrechte, da sie weitgehend abhängig und unselbständig beschäftigt werden.
Diese sachfremden und unbestimmten Ausschlusskriterien sind kontraproduktiv für eine ordentliche und wirksame Personalvertretung der arbeitnehmerähnlichen Personen, da sie in einzelnen Rundfunkanstalten bis zu 95% der eigentlich adressierten Zielgruppe ausschließen könnten. Sie führen obendrein zu Ungleichbehandlung, denn bei Angestellten spielt der Aspekt der Programmgestaltung nicht bis zu deren Ausschluss aus dem Geltungsbereich. Dieser strukturelle Unterschied wird auch nicht durch das geschützte Abwechslungsbedürfnis der Rundfunkanstalten begründet, da dieses durch die Personalvertretung in keiner Weise eingeschränkt wird. Bislang war dies nach Kenntnis des ARD-Freienrates noch nie ein Problem in solchen Landesrundfunkanstalten, in denen die Landespersonalvertretungsgesetze arbeitnehmerähnliche Personen ohne Einschränkungen umfassen.
Hingegen ist mit erheblichen bürokratischen Aufwand und gerichtlichem Klärungsbedarf zu rechnen, müsste bei jeder und jedem einzelnen Mitarbeiter*in individuell das Maß der Programmgestaltung bestimmt werden, da die Tätigkeitsprofile und der Grad der Programmgestaltung extrem variieren.
Deshalb fordert der ARD-Freienrat die Mitglieder des deutschen Bundestages auf, in ihrer Beratung über die Novellierung des Gesetzes für klare Verhältnisse zu sorgen und sicherzustellen, dass ausnahmslos alle arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß § 12a Tarifvertragsgesetz in den Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes fallen.