Wer nicht klagt, der nicht gewinnt – Wege in die Festanstellung für (nicht)-programmgestaltende Freiel

Dass der Weg für nicht programmgestaltende (NPG) Freie zur festen Stelle kurz geworden ist, hat sich herumgesprochen. Seit dem „Cutter-Urteil“ 2013 haben auch die Kollegen anderer Gewerke den Weg über das Arbeitsgericht eingeschlagen und oft gewonnen. Die Kolleginnen und Kollegen beim rbb haben seit diesem Jahr Anspruch auf einen Bestandsschutz bis zur Rente – dies war der rbb-Geschäftsleitung lieber als eine Klagewelle der rund 500 NPG-Freien. Beim BR hatte die Gewerkschaft einen Gagisten-Tarifvertrag ausgehandelt. Juristisch beraten durch Rechtsanwältin Ute Opritescu, inzwischen tätig für die IG Metall.

Im ersten Teil der Veranstaltung stellte Opritescu die rechtlichen Grundlagen der Festanstellungsklagen vor. Die spannenden Frage: Welche Elemente der erfolgreichen Kampagne für NPG-Freie lassen sich für programmgestaltende Freie übernehmen, welche Besonderheiten muss man berücksichtigen?

Die allgemeinen Kriterien für eine Arbeitnehmereigenschaft, so Opritescu, sind unabhängig von der Programmgestaltung. Arbeitnehmer ist, wer fachlich weisungsgebunden, örtlich gebunden und in die Arbeitsorganisation eingebunden ist. Dabei kommt es darauf an, dass ein Arbeitnehmer auch zeitlich weisungsgebunden ist – die Beschäftigungsdauer dagegen ist kein Kriterium. Diese Kriterien dürften auch auf viele programmgestaltende Freie zutreffen – auf viele aber auch nicht. Das Mantra der Juristen: Es kommt auf den Einzelfall an.

Benno Pöppelmann, Justiziar des DJV, ergänzte u.a. rundfunkrechtliche Aspekte. Vor dem Arbeitsgericht werde bei programmgestaltenden Freien neben dem reinen arbeitsrechtlichen Status auch die grundgesetzlich geschützte Rundfunkfreiheit bei der Abwägung einbezogen – anders als bei NPG-Freien, bei denen dieser Aspekt kein Rolle spielt. Die Rundfunkanstalten hätten in vielen Fällen ihr Abwechslungsbedürfnis erfolgreich geltend gemacht. Pauschale Erfolgsaussichten für typische Tätigkeiten, z.B. für Redaktionsdienste oder Reporterschichten könne man nicht feststellen. Auch hier komme es immer auf den Einzelfall an – und  auf das Gericht, das diese Einschätzung vornehme. Welche Rolle das Abwechslungsbedürfnis der Sender in der Abwägung spiele, könne auch von der Dauer des Beschäftigungsverhältnis‘ abhängen. Fazit: Erfolgreiche Statusklagen sind auch für programmgestaltende Freie möglich, die Erfolgsaussichten sind aber ungewisser als für NPG-Freie. Um die Erfolgsausschichten festzustellen, ist in jedem Fall eine anwaltliche Einschätzung nötig.